Das missverstandene Verbot: Warum der politische Streik in Deutschland nicht per Gesetz verboten ist
Wer in Deutschland zu einem politischen Streik aufruft, hört schnell den Satz: „Das ist verboten.“ Ein Blick in Ratgeber und Medien bestätigt das scheinbar: „Wird der Arbeitgeber bestreikt, um ein politisches Ziel zu erreichen, spricht man von einem ‚politischen Streik‘. Der ist nicht zulässig und sogar ein Kündigungsgrund.“[1] Das klingt nach einer klaren gesetzlichen Regelung. Es ist jedoch keine.
Die deutsche Rechtslage ist an diesem Punkt komplizierter – und in ihrer Pauschalität angreifbar. Wer genau hinsieht, stellt fest: Es gibt kein Gesetz, das den politischen Streik verbietet. Was es gibt, ist ein jahrzehntealtes Richterrecht, das von einer herrschenden Lehre gestützt wird, die wiederum auf Prämissen beruht, die keineswegs zwingend sind.
Was der herrschende Diskurs richtig sagt – und was er verschweigt
Die gängige Darstellung ist für den Normalfall zutreffend. Art. 9 Abs. 3 GG schützt Arbeitskämpfe, „die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geführt werden“. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat daraus abgeleitet, dass der Streik funktional auf die Tarifautonomie bezogen sein muss. Ein Streik, der sich gegen den Staat richtet, um politische Entscheidungen zu erzwingen, fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht unter diesen Schutz.[2] Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt dem bis heute.
Doch der Diskurs verschweigt zwei entscheidende Dinge:
- Das Verbot steht in keinem Gesetz. Das Arbeitskampfrecht ist in Deutschland im Wesentlichen Richterrecht. Der Bundestag hat es versäumt, das Streikrecht nach 1949 gesetzlich zu regeln. Die entscheidenden Weichenstellungen stammen aus den 1950er Jahren – und sind personell belastet: Hans Carl Nipperdey, der als Präsident des BAG die Rechtsprechung zum politischen Streik maßgeblich prägte, war ein NS-Jurist, der seine arbeitsrechtlichen Konzepte aus der Zeit vor 1945 in die Bundesrepublik hinüberrettete.[3] Das macht die Urteile nicht automatisch falsch, aber es erklärt, warum das „Verbot“ oft dogmatisch strenger ausfällt als das Grundgesetz selbst.
- Es gibt Gegenstimmen. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages dokumentieren in einer eigenen Übersicht, dass einzelne Juristen – etwa Detlef Hensche und Wolfgang Däubler – die Zulässigkeit politischer Streiks verfassungsrechtlich für vertretbar halten, solange sie sich auf die Beeinflussung der Arbeits- und Wirtschaftspolitik beziehen.[4] Hensche argumentiert, das Kräfteungleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bestehe auch gegenüber der Politik, sodass sich der Arbeitskampf durchaus „gegen den richtigen Kontrahenten“ richten könne.
Warum die herrschende Meinung nicht das letzte Wort sein muss
Die herrschende Meinung ist keine Naturgewalt. Sie beruht auf einer Auslegung von Art. 9 Abs. 3 GG, die den Wortlaut „Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ eng führt. Aber dieser Wortlaut ist offen. Sind „Wirtschaftsbedingungen“ nur das, was in einem Tarifvertrag zwischen zwei Parteien regelbar ist? Oder sind es auch die politischen Rahmenbedingungen, unter denen Wirtschaft stattfindet – also Steuerpolitik, Sozialgesetze, Klimaregulierung?
Die Gegenansicht sagt: Wenn ein Streik sich gegen staatliches Handeln richtet, das unmittelbar die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen betrifft, dann ist der sachliche Zusammenhang gewahrt. Das BAG hat diese Auslegung wiederholt zurückgewiesen, aber es ist eine Wertungsfrage, keine logische Notwendigkeit.
Hinzu kommt ein völkerrechtlicher Hebel. Der Sachverständigenausschuss der Europäischen Sozialcharta hat wiederholt festgestellt, dass das deutsche Arbeitskampfrecht mit seiner Begrenzung auf tariflich regelbare Ziele gegen die Sozialcharta verstößt.[5] Die Sozialcharta ist vom Bundestag ratifiziert und bindet als völkerrechtliche Verpflichtung auch die Rechtsprechung. Bislang hat das BAG daraus keine Konsequenzen gezogen – aber die Möglichkeit besteht, dass ein Gericht irgendwann die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes ernster nimmt, als es die herrschende Lehre tut.
Die Rolle von Art. 20 Abs. 4 GG: Eine Hintertür, keine Lösung
Der gängige Diskurs erwähnt das Widerstandsrecht oft nicht. Dabei ist es der einzige verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkt, der einen politischen Streik unter extremen Bedingungen rechtfertigen könnte. Art. 20 Abs. 4 GG erlaubt Widerstand „gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen“, und zwar nur, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.[6]
Die herrschende Meinung liest das restriktiv: Ein Generalstreik kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die verfassungsmäßigen Organe die öffentliche Ordnung bei Gefahr nicht mehr aufrechterhalten können oder sich selbst von der Verfassung abwenden. Die bloße Untätigkeit bei einem Parteiverbot oder politische Unzufriedenheit erfüllen diese Schwelle nicht. Das ist die ultima ratio – und sie ist so hoch, dass sie in der Praxis kaum erreichbar ist.
Aber auch hier gilt: Es ist eine Auslegungsfrage, wo genau diese Schwelle beginnt. Der Verfassungsgeber von 1968 hat das Widerstandsrecht als Kompromiss zur Notstandsverfassung geschaffen. Er ging vom Bild eines Staates aus, der im Notfall handelt. Dass die politischen Organe aus Feigheit oder Kalkül untätig bleiben, war in dieser Konstruktion nicht vorgesehen. Wer die Untätigkeit der Antragsberechtigten als systematisches Versagen der wehrhaften Demokratie deutet, kann argumentieren, dass der Fall des Art. 20 Abs. 4 GG näher liegt, als die herrschende Lehre zugesteht. Das ist juristisch umstritten, aber es ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Fazit: Ein Verbot, das keines ist
Der politische Streik ist in Deutschland faktisch rechtswidrig, weil die Gerichte ihn seit Jahrzehnten so behandeln. Aber er ist nicht per Gesetz verboten. Die Rechtslage beruht auf Richterrecht, das auf einer spezifischen, historisch belasteten Auslegung beruht und völkerrechtlich unter Druck steht. Wer behauptet, der politische Streik sei „verboten“, sagt die halbe Wahrheit. Die ganze Wahrheit ist: Es gibt kein gesetzliches Verbot, es gibt eine herrschende Meinung – und Meinungen können sich ändern, wenn die Umstände sich ändern.
Das ist kein Plädoyer für den Generalstreik als Allheilmittel. Es ist ein Plädoyer dafür, die juristische Debatte ehrlich zu führen. Der gängige Diskurs beschreibt den Normalzustand ohne Risiko. Aber die Demokratie steht nicht immer unter Normalbedingungen. Und die Frage, ob ein politischer Streik in einer Ausnahmesituation rechtmäßig sein kann, ist damit nicht beantwortet – sie ist nur noch nicht gestellt worden.
Fußnoten
1 Vgl. Bayerischer Rundfunk, RESPEKT: „Streik – Grundrecht mit Grenzen?“, 15.04.2025, abrufbar unter: https://origin-sophora-www.br.de/extra/respekt/streik-grundrecht-mit-grenzen-100.html (zuletzt abgerufen am 03.11.2026). Dort heißt es: „Wird der Arbeitgeber bestreikt, um ein politisches Ziel zu erreichen, spricht man von einem ‚politischen Streik‘. Der ist nicht zulässig und sogar ein Kündigungsgrund.“ ↩
2 Vgl. Bundesarbeitsgericht, ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 28.01.1955 (AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf); zusammenfassend: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Zulässigkeit von politischen Streiks in Deutschland“, WD 6 – 3000 – 058/22, 08.08.2022, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/906962/11d771ccee451f450091d596e657a593/WD-6-058-22-pdf-data.pdf (zuletzt abgerufen am 03.11.2026). ↩
3 Zur Person Nipperdeys und seiner Rolle bei der Ausformung des Arbeitskampfrechts vgl. Telepolis, „Arbeitsrecht ist Nazi-Recht – dank des Nazi-Juristen Hans Carl Nipperdey“, 20.02.2026, abrufbar unter: https://www.telepolis.de/forum/Telepolis/Kommentare/Betriebsraete-unerwuenscht-Wenn-Manager-zu-illegalen-Mitteln-greifen/Arbeitsrecht-ist-Nazi-Recht-dank-des-Nazi-Juristen-Hans-Carl-Nipperdey/posting-46016461/show/ (zuletzt abgerufen am 03.11.2026). Dort heißt es: „Die Verfasser des Grundgesetzes in der BRD haben das Streikrecht bewußt ausgeklammert, was erlaubt ist, hat dann Nipperdey in den ersten Jahren des Nachfolgestaates des 3. Reichs als Präsident des Bundesarbeitsgerichtes formuliert und durchgesetzt.“ ↩
4 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Zulässigkeit von politischen Streiks in Deutschland“, WD 6 – 3000 – 058/22, 08.08.2022, S. 6 ff. („Diskussionsstand in der Literatur“), abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/906962/11d771ccee451f450091d596e657a593/WD-6-058-22-pdf-data.pdf (zuletzt abgerufen am 03.11.2026). ↩
5 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/2681, 21.09.2006, S. 1 f., abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/16/026/1602681.pdf (zuletzt abgerufen am 03.11.2026). Dort wird auf die Auffassung der Antragsteller verwiesen, „dass das deutsche Arbeitskampfrecht gegen die Europäische Sozialcharta verstoße“. ↩
6 Art. 20 Abs. 4 GG, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html (zuletzt abgerufen am 03.11.2026). ↩

